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   VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570   

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VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 (https://dejure.org/2008,48266)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 (https://dejure.org/2008,48266)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - AN 10 S 08.01570 (https://dejure.org/2008,48266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein; keine faktische Anerkennung durch eine langjährige Duldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570
    Mit Schreiben vom 12. August 2008, 1aut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller zugestellt am 14. August 2008, wies der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 und C 336/06) darauf hin, dass der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei, denn aus dem ausgestellten Führerschein selbst ergebe sich, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNr. 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind.

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570
    Vorliegend wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat und sich diese Tatsache unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. zu allem: BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832).

    Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570
    Vorliegend wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat und sich diese Tatsache unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. zu allem: BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auch entfaltet die Feststellungsverfügung für den Antragsteller insofern eine nachteilige Rechtswirkung, als er damit von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende Berechtigung zum Fahren im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft bei Nichtbeachtung die ernsthafte Gefahr besteht, dass er strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 05.10.2009 - 6 K 2270/09

    Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie

    Dabei kann dahin stehen, ob dem anwaltlich vertretenen Antragsteller für seinen auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beschränkten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht oder ob zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen gerichtlichen Feststellung seiner Fahrberechtigung erforderlich wäre (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -); in Anbetracht des Umstands, dass der vom Antragsteller begehrte Suspensiveffekt hinsichtlich des angegriffenen - nur deklaratorisch (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965 -) die ohnehin bestehende Rechtslage - feststellenden Verwaltungsakts ihm keine positive Fahrberechtigung vermittelt (und wohl allenfalls die Berufung auf einen Verbotsirrtum bei einem Vergehen der Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermöglichen kann), bestehen insoweit gewisse Zweifel.
  • VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Damit besteht für die Zukunft beim weiteren Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr, dass er strafrechtlich nicht nur objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 des Straßenverkehrsgesetz/StVG), sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 08.09.2009 - Au 7 S 09.1159

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Damit besteht für die Zukunft beim weiteren Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr, dass er strafrechtlich nicht nur objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 des Straßenverkehrsgesetz/StVG), sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 29.05.2009 - Au 7 K 09.511

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

    Die Feststellung der fehlenden Befugnis von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, gilt mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 22. September 2009 als erlassen (so auch VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, RdNr. 4 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, RdNr. 6 und 37; im Ergebnis ebenso VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 04.05.2009 - Au 7 K 09.2

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

    Die Feststellung der fehlenden Befugnis von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, gilt mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 14. November 2008 als erlassen (so auch VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, RdNr. 4 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, RdNr. 6 und 37; im Ergebnis ebenso VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 20.03.2009 - Au 7 E 09.173

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein;

    Damit besteht für die Zukunft beim weiteren Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland die ernsthafte Gefahr, dass er strafrechtlich nicht nur objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 des Straßenverkehrsgesetz/StVG), sondern nunmehr auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Ansbach, 27.04.2009 - AN 10 K 09.00139

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines

    Ein mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. September 2008 gestellter Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 29. August 2008 gegen die "Entscheidung des Antragsgegners vom 12. August 2008" wiederherzustellen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2008 abgelehnt (AN 10 S 08.01570).
  • VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Die Umdeutung erfolgt mit der Konsequenz, dass die Feststellung der fehlenden Befugnis von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, als mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 13. April 2007 als erlassen gilt (so auch VGH BW vom 9.9.2008, 10 S 994/0; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, RdNr. 4 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, RdNr. 6 und 37; im Ergebnis ebenso VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 S 08.01570).
  • VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig mangels Anordnung der sofortigen

    Es kann dahinstehen, ob das so zu verstehende Begehren zulässig verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570) und ob ein Anordnungsgrund vorliegt, denn vorliegend ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch ersichtlich, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass auch zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen.
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